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PIP-Skandal: Schadenersatz für deutsche Frauen unwahrscheinlich

    Betroffenen Frauen aus Deutschland droht ein erneuter Rückschlag im juristischen Kampf für Gerechtigkeit im PIP-Skandal. Nach Einschätzung eines Gutachters des Europäischen Gerichtshofes muss die Haftpflichtversicherung des französischen Unternehmens nicht für Schadenersatzforderungen deutscher Frauen aufkommen.

    Dem Gutachten ging die Klage einer deutschen Patientin voraus, die 2006 fehlerhafte PIP-Brustimplantate erhalten hat. Sie forderte vor dem Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) Schadenersatz von der französischen Haftpflichtversicherung des Implantatherstellers.
    Die Firma Poly Implant Prothèse (PIP) füllte Brustimplantate heimlich mit minderwertigem Industriesilikon und gefährdete wissentlich die Gesundheit tausender Frauen. Alleine in Deutschland waren fast 10.000 Patientinnen betroffen. Noch immer warten die Geschädigten auf Schadenersatz.

    Versicherer zahlt nur im eigenen Land

    Die französische Haftpflichtversicherung lehnt eine Schadenersatzforderung ab. Im Vertrag mit PIP befreie sie eine Gebietsklausel von der Pflicht, für Schäden außerhalb von Frankreich aufzukommen. Die Frankfurter Richter waren sich uneins, ob die Versicherer damit nicht gegen EU-Recht verstoßen und wandte sich mit dem Fall an den Europäischen Gerichtshof.

    Eu-GH-Gutachter bestätigt: PIP-Versicherer im Recht

    Laut Gutachter verstößt der Haftpflichtversicherer des französischen Implantatherstellers mit seiner Haltung nicht gegen heutiges EU-Recht. Frankreich stehe es zu, Patientinnen im eigenen Land stärker zu schützen. Die Versicherungsschutzpflicht für Medizinprodukte aus anderen EU-Ländern liege bei den jeweiligen Mitgliedsstaaten selbst. Demnach müsse Deutschland eine Regelung für die PIP-Betroffenen finden.

    Schadenersatz-Urteil für PIP-Geschädigte abzuwarten

    Zwar ist das vorgelegte Gutachten nicht mit einem Urteilsspruch gleichzusetzen, jedoch orientieren sich Richter bei ihrem Entscheid häufig an der vorgelegten Einschätzung.

    Quelle: Rechtssache C-581/18