Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschied, dass die Krankenkasse nicht die Kosten für eine Brustentfernung übernehmen muss, wenn keine medizinische Notwendigkeit vorliegt.
Kasse nur bei med. Notwendigkeit zahlungspflichtig
Wenn Frauen sich aus Angst vor Brustkrebs vorsichtshalber die Brüste abnehmen lassen wollen, ohne dass eine genetische Vorbelastung für Krebs oder ein bösartiger Tumorbefund vorliegt, muss die Krankenkasse für die Kosten des Eingriffs nicht aufkommen. Diesem Entschluss ging die Klage einer 45-Jährigen voraus, deren Psyche stark unter einem wiederholten Befund gutartiger Tumoren in der Brust litt.
Brustrekonstruktion durch Implantate gewünscht
Die Klägerin wollte eine Kostenübernahme für eine Brustentfernung mit anschließender Rekonstruktion durch Silikonimplantate von ihrer Krankenkasse erwirken. Sie begründete den Eingriff mit ihren starken Angstzuständen. Der beteiligte Gutachter sah keine medizinische Notwendigkeit für den Eingriff.
Angst rechtfertigt chirurgischen Eingriff nicht
Psychischer Stress sei grundsätzlich nicht mit einem chirurgischen Eingriff zu behandeln, so die Richter. Sie empfehlen der Frau eine nachhaltige Psychotherapie, um ihre Angstzustände langfristig loszuwerden.
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Az. L 16 KR 73/19)