Zum Inhalt springen

„Psychische Gründe“ rechtfertigen keine erneute Kostenübernahme einer BV durch die Kasse

    Dass sich eine Patientin nach Implantatentfernung nicht attraktiv fühlt, reicht ohne objektive Entstellung der Brust nicht aus, damit die gesetzliche Kasse noch einmal für die Kosten einer Brustvergrößerung aufkommt. Das entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen und bestätigte damit die zuvor erteilte Ablehnung der GKV.

    Psychischer Leidensdruck nach Implantatentfernung groß

    Geklagt hatte eine 52-jährige Frau aus Hildesheim, die sich im Alter von 26 Jahren auf Kosten ihrer Krankenkasse einer Brustvergrößerung unterzog. Der Antrag der Frau auf Kostenübernahme wegen psychischer Probleme wurde damals von der Kasse bewilligt. Als die Implantate 2017 wegen Brustkrebsdiagnose entfernt werden mussten, fühlte sich die Klägerin ohne ihre formschönen Brüste nicht mehr wohl. Durchaus nachvollziehbar beklagte sie den Verlust ihrer Weiblichkeit und empfand ihre Brüste als unterschiedlich groß. Zwar war die Asymmetrie der Brüste objektiv kaum zu bemerken, für die Klägerin waren neue Brustimplantate aber die einzig zu akzeptierende Option.

    Fehlende medizinische Indikation = rein kosmetischer Eingriff

    Da durch die Brustkrebstherapie keine Entstellung im objektiven Sinne und keine Einschränkung der Körperfunktionen stattgefunden haben, beharrte die Krankenkasse auf ihren Richtlinien, keine Brustvergrößerung aus ästhetischen Gründen zu finanzieren. Die Argumente der Klägerin, sich seit Entfernung der Implantate nicht mehr erotisch anziehend zu fühlen und an einer Depression zu leiden, überzeugten weder die Krankenkasse noch die Richter des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen.

    Wann zahlt die Kasse eine Brust-OP nach Krebsbehandlung?

    Eine Krebsdiagnose ist ein Schock. Je früher sie erfolgt, desto größer sind die Heilungschancen. Hinterlässt eine Brustkrebstherapie Defekte, die objektiv erkennbar sind, zum Beispiel das Amputieren einer oder beider Brüste, übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für eine Rekonstruktion mit Brustimplantaten.

    Quelle: Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 17.08.2022, Az. L 16 KR 344/21