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Kassenpatientinnen haben kein Anrecht auf MRT zur Brustkrebsnachsorge

    Für regelmäßige Kontrollen bei der Brustkrebsnachsorge steht gesetzlich krankenversicherten Frauen dafür kein bildgebendes Untersuchungsverfahren durch Magnetresonanztomographen zu. Das verkündete nun das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) und bekräftigte damit die Einschätzung der Krankenkasse.

    Gutachten sieht für Krebsnachsorge kein MRT vor

    Geklagt hatte eine 63-jährige Frau aus Hannover, die nach Brustkrebs-OP bei ihrer Krankenkasse einen Antrag zur jährlichen Nachsorge durch ein MRT gestellt hatte. Laut Klägerin sei dieses Verfahren das einzig sinnvolle. Da es sich beim MRT um ein besonders kostspieliges Verfahren handelt, lehnte die Kasse den Antrag ab und berief sich auf ein Gutachten des Medizinischen Dienstes (MDK), welches zur Brustkrebsnachsorge eine vierteljährlich stattfindende Tast- und Ultraschalluntersuchung empfiehlt.

    Patientenmeinung ersetzt ärztliche Einschätzung nicht

    Ausschlaggebend für die Entscheidung des Gerichts war nicht die finanzielle Belastung einer jährlichen MRT-Untersuchung für die Krankenkasse, sondern die fehlende fachärztliche Indikation, die eine solche Untersuchung rechtfertigt.

    Quelle: Deutsches Ärzteblatt/ Beschluss vom 11. März 2021: L 4 KR 68/21 B ER