Obwohl die eingesetzten PIP-Brustimplantate mangelhaft gewesen sind, können Ärzte für deren Verwendung wohl nicht zur Rechenschaft gezogen werden.
Der Grund dafür liegt in dem zum Zeitpunkt des Eingriffs für den Arzt nicht bekannten Problematik des Meterials. Da es sich um ein zugelassenes Produkt gehandelt hatte, kann keine fehlerhafte Behandlung vorliegen, wenn er über die Risiken der Behandlung nach derzeitigem Kenntnisstand richtig aufgeklärt hat.
Son entschied auch in 2. Instanz das OLG Karlsruhe (20. April 2016; AZ: 7 U 241/14) auf die Klage einer Frau auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen einen plastischen Chirurgen.
Zwar wiesen die Richter explizit auf die erhöhte Aufklärungspflicht bei kosmetischen Eingriffen hin, dieser sei aber der beklagte Chirurg in seiner präoperativen Aufklärung hinreichend nachgekommen.