Der Fall: Zwei Frauen haben eine Klinik in Karlsruhe auf 30.000 Euro Schadensersatz verklagt, weil der plastische Chirurg ihnen im Jahr 2007 PIP Implantate eingesetzt hatte, ohne sich zuvor von der Unbedenklichkeit des verwendeten Siilikonmaterials zu überzeugen. Die Klägerinnen vertraten dabei die Auffassung, der Arzt hätte sich nicht allein auf die Zertifizierung des Herstellers verlassen dürfen, sondern vielmehr selbst Testmaßnahmen ergreifen müssen, um die Güte der verwendeten Brustimplantate zu gewährleisten.
Dieser Ansicht widersprach das Landgerichrt Karlsruhe in seinem Urteil vom 29.05.2013 (Aktenzeichen – 8 O 260/12 und 7 O 94/12). Zum Zeitpunkt des Eingriffs, so die Richter, habe es noch keinerlei Indizien gegeben, die die Unbedenklichkeit von PIP Silikonimplantaten in Frage gestellt hätten. Insofern habe sich der Chirurg auf die Eignung des von ihm verwendeten Materials verlassen dürfen und sei aus diesem Grund auch nicht zu einer darüber hinaus gehenden Qualitätsanalyse verpflichtet gewesen. Das Gericht lehnte mit dieser Begründung die Klage auf Schmerzensgeld ab und verneinte auch weitere, auf Schadensersatz zielende Klagen.
Quelle: Landgericht Karlsruhe