Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nach Anrufung durch den Bundesgerichtshof (BGH) entschieden: der TÜV hafte nicht für den entstandenen Schaden durch die gesundheitsgefährdenden Brustimplantate.
Zwar wurden die mit Industriesilikon gefüllten Brustimplantate des französischen Herstellers Poly Implant Prothese (PIP) vom TÜV Rheinland zertifiziert, doch gebe es kein Gesetz, das „allgemeine staatliche Präventivkontrollen“ fordere.
Des Weiteren bestehe zwischen der klagenden Patientin und dem TÜV Rheinland „keine rechtsgeschäftliche Beziehung“, folglich auch keine vertragliche Haftung.
Da es keine Hinweise auf Qualitätsmängel gegeben habe, bestand keine Produktprüfungspflicht. Der TÜV habe weder gegen ein Schutzgesetz, noch gegen eine Vertragspflicht verstoßen und sei selbst durch das Unternehmen PIP getäuscht worden.
Das für den TÜV Rheinland mehr als begrüßenswerte Urteil, wird von der Klägerin nicht akzeptiert – sie ist vor dem Bundesgerichtshof in Berufung gegangen.