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Schönheitsoperationen, Werbung, Social Media: „Die Qualifikation, nicht die Darstellung zählt!“

    Berlin, 09. Juni 2021 – So fasst Prof. Dr. Lukas Prantl ein nunmehr rechtkräftiges Urteil des Landgerichts Düsseldorfs zusammen. Das Gericht hatte über einen Arzt geurteilt, der auf seiner Webseite äußerst unsachlich im Video eine Bauchdeckenresektion, also die Straffung des Bauches per Entfernung von Gewebe zeigte. „Dieses Urteil ist von besonderer Bedeutung,“ so Prantl, „da Patienten zunehmend Informationen im Internet und den sozialen Medien zur Arztwahl nutzen. Dabei können Laien die fachliche Qualität der Leistung nicht einschätzen und geben sich leider häufig mit den dargestellten Inhalten als Nachweis der Qualifikation zufrieden.“

    Die Weiterbildung macht den Facharzt
    Dies sei in vielerlei Hinsicht fatal: Zum einen seien Informationen im Netz und in den sozialen Medien häufig nicht sachlich, manchmal auch falsch und/ oder Bildmaterial bearbeitet. Zum anderen werde die Qualifikation des Arztes häufig verschleiert. So seien Begriffe wie „kosmetischer Chirurg“ oder „Schönheitschirurg“ keine geschützten Bezeichnungen, jeder approbierte Arzt, so Prantl könne sich so nennen und im schlimmsten Fall würden noch nicht einmal Ärzte, sondern Heilpraktiker ästhetische Eingriffe durchführen. „Der Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie hat eine breite sechsjährige Weiterbildung hinter sich und fundierte anatomische und operativen Kenntnisse, die es ihm erlauben, auch bei Komplikationen angemessen zu reagieren“, führt der Plastische und Ästhetische Chirurg aus und ergänzt, dass jeder Eingriff mit Risiken verbunden ist, es zu Komplikationen kommen kann, ein Aspekt, der bei einer oberflächlichen, marktschreierischen Werbung, wie sie die Ärztliche Berufsordnung zu Recht verbiete, nicht thematisiert werde.

    Irreführende Werbung
    Umso wichtiger, so Prantl, sei es, sich von diesen Inhalten nicht blenden zu lassen, sondern das Gespräch mit einem Plastischen und Ästhetischen Chirurgen zu suchen. Dabei könne es sinnvoll sein, sich im Vorfeld im Internet auf den Seiten der Fachgesellschaften wie www.dgpraec.de und den sozialen Medien zu informieren, um dann im Beratungsgespräch vorbereitet zu sein und die eigenen Wünsche bereits erkannt zu haben. Kritisch sollte man aber auch bei der reinen Information sein, wenn Grenzen überschritten werden. Das Landgericht in seinem Urteil dazu: „Inhaltlich verlässt das Video den Rahmen einer interessengerechten und sachangemessenen Information. Mit ihrer musikalischen Untermalung und der zweifachen (von dem Kläger als „trophäenartig“ bezeichneten) Präsentation des resektierten Teils der Bauchdecke – einmal auf den Händen gehalten und zum Schluss an zwei Haltehaken in die Höhe gestreckt und von allen Seiten vor die Kamera gehalten – enthält das Video Inhalte, die über eine sachliche Information hinausgehen. Es bedient sich den Mitteln einer reißerischen, auf die Erregung von Aufmerksamkeit abzielenden Darstellung, die in der Form durch berechtigte Informationsinteressen nicht mehr gedeckt ist“, dem, so Prantl ist nichts hinzuzufügen.

    Soziale Medien in der DGPRÄC
    „Die DGPRÄC“, so Prof. Prantl, „ist sich ihrer besonderen Verantwortung als Fachgesellschaft der Plastischen und Ästhetischen Chirurgen in diesem Bereich bewusst.“ So wurde eine eigene Task Force zu diesem Thema gegründet, die sich im Auftrag und in Abstimmung mit dem Vorstand bemüht, Standards im Umgang mit den Sozialen Medien zu finden. Bereits 2019 wurden von der DGPRÄC Mitgliederversammlung „Empfehlungen zum Umgang mit den Sozialen Medien“ konsentiert. Ebenso unterstützt die DGPRÄC einen Kongress, bei dem Juristen, Mediziner und Industrie über Regeln und Grenzen Sozialer Medien diskutieren.

    Quelle: Pressemitteilung, 09. Juni 2021, DGPRÄC